Gesetzliche Krankenversicherung
Psychotherapie ist eine genehmigungspflichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach den psychotherapeutischen Sprechstunden und den Probesitzungen beantragt werden muss. Sie wird von den Kassen nur dann genehmigt, wenn eine Symptomatik mit Krankheitswert gemäß des ICD-10-Katalogs vorliegt, die mit Psychotherapie behandelbar ist und wenn der Psychotherapeut bestimmte Merkmale erfüllt, um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Berechtigt hierzu sind nur
- ärztliche Psychotherapeuten
- Psychologische Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
die eine staatliche Behandlungserlaubnis (Approbation) besitzen, von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen oder ermächtigt wurden und ein Psychotherapieverfahren anwenden, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist („Richtlinienverfahren“). Dazu zählen bisher:
- die analytische Psychotherapie,
- die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
- die Verhaltenstherapie,
- die Methode neuropsychologische Therapie.
Ambulante Psychotherapie ist eine zuzahlungsfreie Leistung. Die Vorlage Ihrer gültigen elektronischen Gesundheitskarte ist ausreichend. Einen Überweisungsschein benötigen Sie nicht.
Die Antragstellung wird vom Psychotherapeuten organisiert. Der Antrag an die Krankenkasse enthält auch einen Bericht mit Angaben zu Ihren Beschwerden und Ihrer Krankengeschichte ohne Angabe Ihres Namens oder von Daten, die auf Ihre Identität schließen lassen. Der anonymisierte Bericht wird in einem getrennten, verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse geschickt, die den Brief und eventuell weitere Unterlagen zu früheren Behandlungen ungeöffnet an den Gutachter weiterschickt. Der Gutachter prüft die Begründung Ihres Antrags, ohne zu wissen, um wen es sich handelt. Wird der Psychotherapieantrag bewilligt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten vollständig. Eine Therapie kann auch per Antrag verlängert werden. Wird ein Antrag auf Kostenübernahme von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen, die für jeden kostenfrei ist.
Private Krankenversicherung, Beihilfe, Selbstzahler
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Eine Kostenübernahme im Richtlinienverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist möglich. Art und Umfang der Kostenübernahme hängt von den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.
Es ist ratsam, frühzeitig vor Behandlungsbeginn die Bedingungen für die Kostenübernahme (z. B. ob Psychotherapie eine Leistung ist; die Stundenanzahl) bei dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. bei der zuständigen Beihilfestelle zu erfragen und sich die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen. Für Selbstzahler ist dies nicht erforderlich, denn Sie tragen die Behandlungskosten selbst.
Für privat krankenversicherte, beihilfeberechtigte oder selbstzahlende Patienten richten sich die anfallenden Behandlungskosten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Sozialamt
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und sich in einer finanziellen Notlage befinden, können Sie die Finanzierung einer Psychotherapie beim Sozialamt beantragen.
Ausfallhonorar
Nur bei zu kurzfristigen Terminabsagen innerhalb von 48 Stunden oder Nichterscheinen wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 60 Prozent der entsprechenden Vergütung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) unabhängig von der Art der Kostenübernahme und vom Grund der Absage privat in Rechnung gestellt (Grundlage §615BGB).